2.4.2. Die Akten VZ.2021.45 wurden von der Vorinstanz dem Obergericht am 16. Juni 2023 zugestellt, sind von der Kanzlei des Obergerichts allerdings dem Verfahren ZVE.2023.15 (VZ.2021.4) zugeordnet worden, weil sich aus der Zustellung kein Hinweis auf ein Ausstandsgesuch ergab. Es dürfte sich so verhalten haben, dass schlicht vergessen wurde, das Schreiben vom 5. Juni 2023 den Akten VZ.2021.45 beizulegen. Auszuschliessen ist aber auch nicht, dass der Eingang des Schreibens von der Kanzlei des Obergerichts übersehen wurde. Ein besonders krasser Verfahrensfehler liegt so oder anders nicht vor.