2.4. 2.4.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 bringt die Beklagte vor, nach Versand der Eingabe vom 5. Juni 2023 hätte der Gesuchsgegner beim Obergericht nachfragen müssen, weshalb keine Eingangsanzeige erfolgt sei. Das Verfahren hätte auch bereits früher sistiert werden müssen. Diese Umstände erweckten den Eindruck, dass der Gesuchsgegner das Ausstandsverfahren unter den Tisch habe fallen lassen wollen (Eingabe vom 4. Oktober 2023 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 ergänzt sie, es hätte zudem erwartet werden können, dass der Gesuchsgegner die Sendungsverfolgung bezüglich der Eingabe vom 5. Juni 2023 einreiche (Eingabe vom 6. Oktober 2023 S. 1).