In Bezug auf das Verfahren VZ.2021.4 zeigt zudem der Umstand, dass das Obergericht die Berufung nicht einstimmig, sondern mit Mehrheitsentscheid guthiess (vgl. Entscheid des Obergerichts [ZVE.2023.15] E. 5.3 ff., insbesondere auch E. 6), dass es sich beim fraglichen Entscheid nicht um einen besonders krassen Fehler des Gesuchsgegners gehandelt haben kann. Auch die angeführte Verletzung der Verhandlungsmaxime stellt keinen besonders krassen Fehler dar. Da frühere inhaltlich falsche Entscheidungen für sich -6- alleine nicht den Anschein der Befangenheit begründen, genügt das beklagtische Vorbringen für die Begründetheit des Ausstandsgesuchs nicht.