2.2.3. Die Ausführungen der Beklagten blieben weitgehend unsubstantiiert. Sie hat nicht ausgeführt, dass der Gesuchsgegner besonders krasse Fehler begangen habe. Ebensowenig hat sie wiederholte Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen, dargetan. In Bezug auf das Verfahren VZ.2021.4 zeigt zudem der Umstand, dass das Obergericht die Berufung nicht einstimmig, sondern mit Mehrheitsentscheid guthiess (vgl. Entscheid des Obergerichts [ZVE.2023.15] E. 5.3 ff., insbesondere auch E. 6), dass es sich beim fraglichen Entscheid nicht um einen besonders krassen Fehler des Gesuchsgegners gehandelt haben kann.