2.2. 2.2.1. Mit Ausstandsgesuch bringt die Beklagte ferner vor, der Gesuchsgegner habe in den Verfahren VZ.2015.93 und VZ.2021.4 zu ihren Ungunsten entschieden, wobei zumindest einer dieser Entscheide "falsch" gewesen sei (Ausstandsgesuch S. 6). Der Entscheid im Verfahren VZ.2015.93 sei vom Obergericht in Gutheissung der Berufung der Beklagten aufgehoben worden. Gegen den Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 habe sie am 19. Mai 2023 ebenfalls Berufung eingereicht (Ausstandsgesuch S. 5). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (S. 2) bringt sie vor, dass nun auch der Entscheid im Verfahren VZ.2021.4 in Gutheissung der Berufung vom Obergericht aufgehoben worden sei.