49 Abs. 1 ZPO subsumiert werden (vgl. BGE 4A_600/2015 E. 6.3; BGE 4A_104/2015 E. 6). Ein allfälliger Anspruch der Beklagten ist daher verwirkt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 4A_600/2015 E. 6.2). Die Prüfung, ob in inhaltlicher Hinsicht tatsächlich eine Vorbefassung vorliegt, erübrigt sich. -5-