2.1.2. Gemäss Art 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Andernfalls ist der Anspruch auf eine spätere Anrufung verwirkt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; BGE 138 I 1 E. 2.2; BGE 4A_600/2015 E. 6.2).