Diese Themen seien genau Gegenstand des Verfahrens VZ.2020.04 (wohl 2021.04). Mit dem Entscheid in demselben Verfahren habe sich der Präsident festgelegt und es sei daher naheliegend, dass er von seinen Ansichten zu den gesamten Themen auch im vorliegenden Verfahren nicht abweichen werde (vgl. im Weiteren die Ausführungen in der Eingabe vom 4. Oktober 2023, S. 3).