zwischen den nämlichen Prozessparteien mitgewirkt habe (Ausstandsgesuch S. 3 ff.). In der Eingabe vom 28. August 2023 verweist sie auf ihr Plädoyer im "Berichtigten Protokoll vom 1. Juni 2023", S. 18 f. Dort brachte sie vor, dass es beim vorliegenden Prozess [VZ.2021.45] wiederum nicht nur um die nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB, sondern vor allem um die Auslegung und Anwendbarkeit des Dienstbarkeitsvertrages von 1978 gehe. Es gehe auch um die Frage eines übermässigen, störenden Lichtentzugs bzw. einer verwehrten Aussicht. Diese Themen seien genau Gegenstand des Verfahrens VZ.2020.04 (wohl 2021.04).