3.3. Mit Eingabe vom 19. September 2023 (Postaufgabe 20. September 2023) erklärte der Gesuchsgegner Verzicht auf eine weitere Stellungnahme unter Verweis auf seine Eingabe vom 5. Juni 2023. 3.4. Auf telefonische Nachfrage stellte der Gesuchsgegner dem Obergericht mit Eingabe vom 21. September 2023 (Postaufgabe 22. September 2023) seine Eingabe vom 5. Juni 2023 zu. Er führte aus, soweit ersichtlich, sei diese auf dem Postweg verloren gegangen. Er beantragte, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3.5. Die Kläger hielten mit Eingabe vom 21. September 2023 an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 30. Mai 2023 fest.