3. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 4. Der Kläger hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihm auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt.