Nachdem die am Bezirksgericht Bremgarten hängigen Verfahren VZ.2023.26 und VZ.2023.28 nicht vereinigt werden (vgl. E. 1.1. hiervor; angefochtene Verfügung), besteht kein Anlass für eine hälftige Reduktion des Kostenvorschusses. Abgesehen davon beanstandet der Kläger die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses zu Recht nicht (vgl. § 7 Abs. 1 VKD [bei einem Streitwert von Fr. 21'344.00]). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, womit offenbleiben kann, ob sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerde überhaupt zu genügen vermag (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).