2. 2.1. Der Entscheid über die Leistung von Vorschüssen ist gestützt auf Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. -4- 2.2. Der Kläger begründet seine Beschwerde gegen den durch die Vorinstanz einverlangten Kostenvorschuss einzig mit der von ihm beantragten Verfahrensvereinigung und ersucht deshalb um die hälftige Reduktion des Kostenvorschusses von Fr. 2'570.00 auf Fr. 1'285.00 (Beschwerde, S. 3).