1.2. Weiter beantragt der Kläger die "Sistierung des Verfahrens, bis meine Beschwerde vor Obergericht entschieden ist", wobei "auch die Ablehnung dieses Antrages" nicht nachvollziehbar sei. In der angefochtenen Verfügung wurde nicht über eine allfällige Verfahrenssistierung entschieden und eine solche wurde durch den Kläger im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht beantragt (act. 7 f.). Hinsichtlich dieses Beschwerdeantrags liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, womit in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.