Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2023.28 / / nk (VZ.2023.28) Art. 131 Entscheid vom 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Florian Rohrer, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Aberkennungsklage / Verfahrensvereinigung und Kostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Kläger) reichte dem Bezirksgericht Bremgarten mit Eingabe vom 15. Mai 2023 eine Aberkennungsklage gegen B._____ (fortan: Beklagter) ein und stellte die folgenden Anträge: " Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der beklagten Partei mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 11. April 2023…. provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei." 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten forderte den Kläger mit Verfügung vom 30. Mai 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'570.00 innert zehn Tagen auf. 2.2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten beantragte der Kläger das Folgende: " Die Verfahren von A._____ (VZ.2023.28 / dr) und C._____ (VZ.2023.26 / dr) sollen zu einem Verfahren zusammengeführt werden, da es sich um die gleiche Angelegenheit / Streitsache handelt. Der Kostenvorschuss für das Verfahren soll daher dementsprechend angepasst werden, Fr. 2570.00 total zu zahlen für beide Mieter (Fr. 1285.00 pro Mieter)." 2.3. Am 14. Juni 2023 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: " 1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren VZ.2023.26 und VZ.2023.28 wird abgewiesen. 2. Am Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 30.05.2023 wird festgehalten." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Folgende: -3- "Ich ersuche das Obergericht, die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten aufzuheben, betreffend die Ablehnung meines Antrags 1– die Verfahren VZ.2023.26 und VZ.2023.28 zusammenzulegen – und betreffend die Ablehnung meines Antrags 3 – Sistierung des Verfahrens, bis meine Beschwerde vor Obergericht entschieden wurde – und meine diesbezüglichen Anträge gutzuheissen." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Nichtanordnung der Verfahrensvereinigung richtet, ist darauf nicht einzutreten. Die Vereinigung von Verfahren (bzw. die Abweisung eines entsprechenden Antrags auf Verfahrensvereinigung) ergeht in Form einer prozessleitenden Verfügung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 ZPO. Damit die Beschwerde zulässig wäre, bedürfte es eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 125 ZPO). Einen solchen macht der Kläger nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, wie die Nichtanordnung der Verfahrensvereinigung die Prüfung des Standpunktes des Klägers relevant erschweren könnte. 1.2. Weiter beantragt der Kläger die "Sistierung des Verfahrens, bis meine Beschwerde vor Obergericht entschieden ist", wobei "auch die Ablehnung dieses Antrages" nicht nachvollziehbar sei. In der angefochtenen Verfügung wurde nicht über eine allfällige Verfahrenssistierung entschieden und eine solche wurde durch den Kläger im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht beantragt (act. 7 f.). Hinsichtlich dieses Beschwerdeantrags liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, womit in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Der Entscheid über die Leistung von Vorschüssen ist gestützt auf Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. -4- 2.2. Der Kläger begründet seine Beschwerde gegen den durch die Vorinstanz einverlangten Kostenvorschuss einzig mit der von ihm beantragten Verfahrensvereinigung und ersucht deshalb um die hälftige Reduktion des Kostenvorschusses von Fr. 2'570.00 auf Fr. 1'285.00 (Beschwerde, S. 3). Nachdem die am Bezirksgericht Bremgarten hängigen Verfahren VZ.2023.26 und VZ.2023.28 nicht vereinigt werden (vgl. E. 1.1. hiervor; angefochtene Verfügung), besteht kein Anlass für eine hälftige Reduktion des Kostenvorschusses. Abgesehen davon beanstandet der Kläger die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses zu Recht nicht (vgl. § 7 Abs. 1 VKD [bei einem Streitwert von Fr. 21'344.00]). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, womit offenbleiben kann, ob sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerde überhaupt zu genügen vermag (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 4. Der Kläger hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihm auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -6- Aarau, 2. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser