Weiter ist für die Einreichung und Beurteilung einer Aberkennungsklage nicht die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids vorausgesetzt. Wird die provisorische Rechtsöffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, so wird die Aberkennungsklage dadurch nicht gegenstandslos (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 83 SchKG). Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sistierungsantrag des Klägers abwies.