Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger bis anhin nicht nachgewiesen hat (bspw. mittels Eingangsbestätigung des Obergerichts des Kantons Zürich), dass gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2023 – wie von ihm behauptet – ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Es steht folglich nicht fest, ob der vom Kläger geltend gemachte Sistierungsgrund überhaupt besteht. Bereits aus diesem Grund ist der Sistierungsantrag abzuweisen. Weiter ist für die Einreichung und Beurteilung einer Aberkennungsklage nicht die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids vorausgesetzt.