1.2.2. Der Kläger begründet seine Beschwerde gegen die Verweigerung der beantragten Verfahrenssistierung damit, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Beschwerde des Klägers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2023 abzuwarten sei.