1.2. 1.2.1. Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Verweigerung einer beantragten Sistierung kann dagegen lediglich mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. JULIA GSCHWEND, a.a.O., N. 17a zu Art. 126 ZPO m.w.H.). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann offengelassen werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.