Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2023.27 / / nk (VZ.2023.26) Art. 130 Entscheid vom 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Aberkennungsklage / Verfahrensvereinigung und Sistierung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Kläger) reichte dem Bezirksgericht Bremgarten mit Eingabe vom 16. Mai 2023 eine Aberkennungsklage gegen B._____ (fortan: Beklagter) ein und stellte die folgenden Anträge: " 1. Ich ersuche das Gericht, den Entscheid der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürichs abzuwarten. 2. Ich ersuche um Durchführung der Aberkennungsklage." 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten forderte den Kläger mit Verfügung vom 30. Mai 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'570.00 innert zehn Tagen auf. 2.2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten beantragte der Kläger das Folgende: " 1. Ich ersuche das Gericht, das Verfahren VZ.2023.26 und das Verfahren VZ.2023.28 zu einem gemeinsamen Verfahren zusammenzulegen. Zudem soll nur der Kostenvorschuss für ein Verfahren erhoben werden. 2. Ich beantrage eine unentgeltliche Rechtspflege. 3. Ich ersuche das Gericht, den Entscheid meiner Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürichs gegen die Rechtsöffnung abzuwarten. Das könnte dazu führen, dass der Vermieter dann eine Anerkennungsklage seinerseits führen müsste und sich dieses Verfahren erübrigen würde." 2.3. Am 14. Juni 2023 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wie folgt: " 1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren VZ.2023.26 und VZ.2023.28 wird abgewiesen. 2. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. -3- 3. Die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt." 2.4. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren VZ.2023.26. 3. 3.1. Gegen die ihm am 15. Juli 2023 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. Juni 2023 erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: "Ich ersuche das Obergericht, die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten aufzuheben, betreffend die Ablehnung meines Antrags 1– die Verfahren VZ.2023.26 und VZ.2023.28 zusammenzulegen – und betreffend die Ablehnung meines Antrags 3 – Sistierung des Verfahrens, bis meine Beschwerde vor Obergericht entschieden wurde – und meine diesbezüglichen Anträge gutzuheissen." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Nichtanordnung der Verfahrensvereinigung richtet, ist darauf nicht einzutreten. Die Vereinigung von Verfahren (bzw. die Abweisung eines entsprechenden Antrags auf Verfahrensvereinigung) ergeht in Form einer prozessleitenden Verfügung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 ZPO. Damit die Beschwerde zulässig wäre, bedürfte es eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 125 ZPO). Einen solchen macht der Kläger nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, wie die Nichtanordnung der Verfahrensvereinigung die Prüfung des Standpunktes des Klägers relevant erschweren könnte. -4- 1.2. 1.2.1. Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Verweigerung einer beantragten Sistierung kann dagegen lediglich mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. JULIA GSCHWEND, a.a.O., N. 17a zu Art. 126 ZPO m.w.H.). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann offengelassen werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 1.2.2. Der Kläger begründet seine Beschwerde gegen die Verweigerung der beantragten Verfahrenssistierung damit, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Beschwerde des Klägers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2023 abzuwarten sei. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger bis anhin nicht nachgewiesen hat (bspw. mittels Eingangsbestätigung des Obergerichts des Kantons Zürich), dass gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 11. April 2023 – wie von ihm behauptet – ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Es steht folglich nicht fest, ob der vom Kläger geltend gemachte Sistierungsgrund überhaupt besteht. Bereits aus diesem Grund ist der Sistierungsantrag abzuweisen. Weiter ist für die Einreichung und Beurteilung einer Aberkennungsklage nicht die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids vorausgesetzt. Wird die provisorische Rechtsöffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, so wird die Aberkennungsklage dadurch nicht gegenstandslos (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 83 SchKG). Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sistierungsantrag des Klägers abwies. 2. Der Kläger hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihm auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -6- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 2. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser