Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Präsidenten der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 27. Juli 2023 im Verfahren MI.2022.107 nichtig ist, und die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.