2016, N. 25 zu Art. 107 ZPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 -8- Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Da den Beklagten im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten.