3. Da die Verfügung des Präsidenten der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 27. Juli 2023 nichtig ist, fehlte es von Anfang an an einem Anfechtungsobjekt für die vom Kläger erhobene Berufung. Somit war der Kläger durch die Verfügung nie beschwert. Auf die Berufung ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von den Beklagten – nicht einzutreten.