OR) zu entscheiden. Nachdem die Schlichtungsbehörde diese Punkte in ihrem Urteilsvorschlag vom 23. November 2022 nicht geregelt, sondern in dessen Ziff. 5 vielmehr explizit offengelassen hat, hätte vielmehr sie das Schlichtungsverfahren als Kollegialbehörde in paritätischer Dreierbesetzung fortführen und abschliessen müssen. Die vom Präsidenten der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg am 27. Juli 2023 im Verfahren MI.2022.107 erlassene Verfügung (vgl. die in E. 2.2.2 hievor zitierte Begründung) ist deshalb nichtig, wobei die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.