2.3.3. Aus der in E. 2.2 dargestellten Zuständigkeitsordnung ergibt sich, dass der Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg funktionell nicht zuständig war, als Einzelrichter über die Beseitigung von Mängeln an der Mietsache, die Herabsetzung des Mietzinses, Schadenersatzansprüche des Mieters und die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse (Art. 259a ff. OR) zu entscheiden.