jekt akzeptiere, die im Auftrag der Beklagten kämen, sondern nur noch solche, die das Gericht schicken würde. Mit Blick auf die dargestellte Sachlage sei erstellt, dass die Beklagten die ihnen im Urteilsvorschlag auferlegten Pflichten und Mängelbehebungen wahrgenommen hätten, soweit dies überhaupt möglich gewesen und seitens der Mieter ermöglicht worden sei. Dem Kläger seien keine Mietzinsreduktionen zu gewähren und auch keine Auslagen für Anschaffungen etc. zu erstatten.