Die Beklagten hätten die im Urteilsvorschlag aufgeführten Mängel soweit möglich beheben lassen und dies mit den entsprechenden Belegen nachgewiesen. Im Zuge der Mängelbehebung sei es aber zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen und die Mieter hätten die Behebung der Mängel mehrfach verunmöglicht, gar verhindert, und stets mit neuen Forderungen gegenüber den Beklagten aufgewartet. Ein restloses Beheben der Schimmelschäden könne gemäss den Ausführungen der involvierten Fachpersonen nur bei einem leergeräumten Mietobjekt nachhaltig realisiert werden.