" 5. Die Frage, ob dem Kläger eine Mietzinsreduktion zusteht, kann erst nach Vorliegen der Expertise gemäss Ziff. 3 hiervor beurteilt werden. Die Behörde wird nach Abschluss der Mängelbehebung darüber und über die Ansprüche der Parteien, sowie die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse separat zu befinden haben. […]" 2.3.2. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 ordnete der Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg an: