210 ZPO) und die Fällung von Entscheiden (Art. 212 ZPO) ist folglich die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht als Kollegialbehörde in paritätischer Dreierbesetzung (Art. 200 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 GOG) zuständig. 2.3. 2.3.1. In Ziff. 5 des von den Parteien angenommenen Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 23. November 2022 wurde Folgendes bestimmt: -6-