Im Schlichtungsverfahren nach Art. 200 ZPO fungiert die vorsitzende Person der Schlichtungsbehörde als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter (§ 16 Abs. 1 EG ZPO). In dieser Funktion nimmt sie die Prozessleitung wahr (§ 16 Abs. 2 EG ZPO) und schreibt Verfahren ab, die wegen Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit dahinfallen (§ 16 Abs. 4 EG ZPO). Über andere einzelrichterliche Zuständigkeiten verfügt sie nicht. Für die Erteilung von Klagebewilligungen (Art. 209 ZPO), die Unterbreitung von Urteilsvorschlägen (Art. 210 ZPO) und die Fällung von Entscheiden (Art.