Schlichtungsbehörden in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind im Kanton Aargau die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht (§ 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Art. 200 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 40 Abs. 2 lit. a GOG verfügt jeder Bezirk über eine Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, welche sich aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung zusammensetzt (Art. 200 Abs. 1 ZPO).