Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1). Ist ein Entscheid nichtig, so existiert er nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkung (BGE 129 I 361 E. 2.3). 2.2. Unter Vorbehalt der in Art. 198 f. ZPO genannten, vorliegend nicht gegebenen Ausnahmen geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch voraus (Art. 197 ZPO).