3.5. Der Kläger reichte dem Obergericht am 25. Oktober 2023 einen USB-Stick ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden Endentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist, entgegen der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). -5-