3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Juli 2023 zugestellte Verfügung reichte der Kläger mit Eingabe vom 7. August 2023 (Postaufgabe am 9. August 2023) beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss eine (nicht unterzeichnete) Berufung ein. 3.2. Am 23. August 2023 reichte der Kläger innert der ihm mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts vom 11. August 2023 angesetzten Nachfrist eine mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehene Berufung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte der Kläger eine Ergänzung seiner Berufung ein. 3.4. Von den Beklagten wurde keine Berufungsantwort eingeholt.