" 1. Die bei der Gerichtskasse Lenzburg durch den Kläger hinterlegten Mietzinse, ausmachend Stand 27.07.2023 den Betrag von Fr. 23'400.00 (= 9 Mietzinse à Fr. 2'600.00), werden im vollen Umfange an die Beklagten herausgegeben. -4- 2. Dem Kläger werden keine Mietzinsreduktionen gewährt und keine Auslagen erstattet. 3. Der Kläger wird dazu angehalten, die mietvertraglich vereinbarten Mietzinse ab sofort wieder auf dem direkten Weg an die Kläger, resp. die Vermieterschaft zu überweisen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben."