5. Die Frage, ob dem Kläger eine Mietzinsreduktion zusteht, kann erst nach Vorliegen der Expertise gemäss Ziff. 3 hiervor beurteilt werden. Die Behörde wird nach Abschluss der Mängelbehebung darüber und über die Ansprüche der Parteien, sowie die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse separat zu befinden haben. Die Forderungen des Klägers nach Erstattung von eigenen Aufwendungen für Mängelbehebungen werden mangels klarem Nachweis und vorhandenen Belegen abgelehnt. 6. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen."