4. Der Kläger ist dazu berechtigt, bis zur restlosen Behebung der voraufgeführten Mängel den Mietzins weiterhin bei der Gerichtskasse Lenzburg zu hinterlegen. Die Beklagten werden dazu aufgefordert, der Schlichtungsbehörde Lenzburg den Abschluss der Behebung der Mängel zu gegebener Zeit schriftlich zu melden, damit alsdann über die Aufhebung der Mietzinshinterlegung befunden werden kann.