2.2. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 23. November 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, unterbreitete die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg den Parteien gleichentags den folgenden Urteilsvorschlag: " 1. Das klägerische Begehren vom 27.10.2022 (Eingang am 27.10.2022) wird wie folgt gutgeheissen: 2. Die Beklagten werden dazu verpflichtet, den nur provisorisch reparierten Boiler unverzüglich fachmännisch reparieren zu lassen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, so werden die Beklagten verpflichtet, den Boiler zu ersetzen.