5. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an: [...] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)