vgl. VETTER-SCHREIBER, in: BVG/FZG, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2021, N. 1 und 6 zu Art. 73 BVG). Auch der Arbeitnehmer ist aktivlegitimiert, um vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG bezahlt (BGE 135 V 23 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2; vgl. auch Urteil des ehem. EVG B 44/03 vom 27. August 2003). Zuständig ist aber auch hier das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 73 BVG. 4.4. Mangels Vorliegen einer Zivilsache hat die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde ist abzuweisen.