4.2. Ob eine Zivilsache vorliegt (Art. 1 lit. a ZPO), ist im Rahmen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit als Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen. Ein Verfahren gilt als Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher (privatrechtlicher) Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zivilsache vorliegt, ist die Rechtsnatur des Streitgegenstands massgeblich, der durch die Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt wird. Unerheblich ist, ob die Parteien als Privatpersonen oder staatliche Behörden auftreten (VOCK/NATER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl.