Jeder Kanton bezeichne das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG entscheide. Im Kanton Aargau sei das kantonale Versicherungsgericht zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge vom 2. Juli 1984). Die Vorinstanz in ihrer Funktion als Schlichtungsbehörde sei demnach für Streitigkeiten zwischen der Klägerin, als aus der beruflichen Vorsorge Anspruchsberechtigte, und der Arbeitgeberin sachlich nicht zuständig, weshalb auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.).