Fragen der beruflichen Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beträfen wie insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 2 BVG). Habe sich noch kein Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsfall ereignet, so richte sich die Klage ausschliesslich gegen den Arbeitgeber mit dem Begehren um Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge. Jeder Kanton bezeichne das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG entscheide.