hingegen entstehe der AHV ein Schaden. Nur die Ausgleichskasse sei deshalb aktivlegitimiert, den Arbeitnehmern stehe hier aufgrund eines fehlenden Schadens kein direkter Anspruch zu. Die Klägerin sei deshalb gegen die Arbeitgeberin nicht zur Klage berechtigt (angefochtener Entscheid E. 3.1). Weiter fielen Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und aus der beruflichen Vorsorge Anspruchsberechtigten in die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG, sofern sie spezifische -4-