3. Die Vorinstanz erwog, der Arbeitgeber müsse aufgrund der Beitragspflicht bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abziehen und diese zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichskasse abliefern. Verletze der Arbeitgeber diese Pflicht und füge er dadurch der Ausgleichskasse einen Schaden zu, müsse er diesen ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers entstehe nicht der versicherten Person ein Schaden, weil abgezogene Beiträge selbst dann rentenbildende Wirkung hätten, wenn sie der Ausgleichkasse nicht entrichtet würden; hingegen entstehe der AHV ein Schaden.