1.2. Die Klägerin bezeichnete ihre Eingabe als Berufung. Auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nennt die Berufung als das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid. Zum Streitwert äusserten sich weder die Parteien noch die Vorinstanz. Die streitigen Sozialversicherungsbeträge belaufen sich allerdings auf lediglich ca. Fr. 2'400.00 (Gesuchsbeilage 1). Damit ist nicht die Berufung, sondern die Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Eingabe der Klägerin ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen.