2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens. 2.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: