1. 1.1. Die Klägerin reichte am 9. November 2022 beim Präsidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte sinngemäss, dass die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die berufliche Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, welche von ihrem Lohn abgezogen worden seien, bei der Ausgleichskasse bzw. Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen seien.