3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)