5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 7 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 VKD), zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Verfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV (Geschäfts-Nr. 2023-013-1130) vom 16. Juni 2023 nichtig ist.